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Abfall
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Artikel Nr.: 12
Stichwort: "Abfallgesetz" in der Rubrik Abfall
Mit der Verabschiedung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von 1994, das 1996 in Kraft trat, wurde eine einheitliche Rechtsgrundlage im Abfallbereich geschaffen.Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz werden Grundsätze und Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft festgelegt. Das Gesetz fordert, Abfälle in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von
Als Energie wird die Fähigkeit eines Systems bezeichnet, Arbeit zu leisten. Verschiedene Formen von Energie sind: Wärme, chemische, mechanische und elektrische Energie, die sich ineinander umwandeln lassen.Energie zu nutzen. Beide Verwertungsarten sind gleichrangig, Vorrang hat die im Einzelfall umweltverträglichere Lösung.
Sämtliche Stoffe, die bisher unter den Begriffen Reststoff, Wertstoff oder Sekundärrohstoff" am Markt gehandelt wurden, unterliegen nun dem Abfallrecht. So gibt es nach neuem Recht auch für diese Stoffe Nachweispflichten und behördliche Überwachungsmöglichkeiten. Die Grundpflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten mit dieser Erweiterung nicht mehr nur für die Abfallbeseitigung. Das bedeutet, dass der Begriff
A. ersetzt im Abfallgesetz (1986) den Begriff Abfallbeseitigung. Abfallentsorgung" die Beseitigung und die Verwertung umfaßt.
Auch der Begriff
Als A. werden bewegliche Gegenstände bezeichnet, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Abfall" wurde neu definiert. Er umfaßt die Abfälle zur Beseitigung und die Abfälle zur Verwertung. Diese Begriffsdefinition entspricht den Vorgaben des EG-Rechts. Nach wie vor gibt es den subjektiven" (Entledigungswille) und den objektiven" Abfallbegriff (Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit).
Die §§ 4-9 beschäftigen sich mit der Kreislaufwirtschaft. Darunter versteht man die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen.
Die Abfallbeseitigung ist keine Maßnahme der Kreislaufwirtschaft (§ 10 Abs. 1). Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, Abfälle so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 10 Abs. 4).
Hat ein Abfallerzeuger insgesamt mehr als 2 Tonnen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle oder mehr als 2000 Tonneno überwachungsbedürftiger Abfälle je Abfallschlüsselnummer im Jahr, so mus er Zusatzaufgaben" erfüllen. Er muss ein ein Abfallwirtschaftskonzept erstellen.
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Stand: 10. Februar 2012
Erstellt: 10. Februar 2012
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