TA-Siedlungsabfall
Vom Bundestag verabschiedete sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (Stand 9/92).Sie gibt verbindliche Richtlinien für Planung, Errichtung und Betrieb von Verfahren, Technologien und Anlagen zur siehe Atommüll, Abfall, kommunale Abfallbeseitigung, Abwässerreinigung
Entsorgung von Als A. werden bewegliche Gegenstände bezeichnet, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Abfall und Klärschlamm sowie für die Vorbereitung und Planung von integrierten Abfallwirtschaftskonzepten vor. Dabei wird besonderer Wert darauf gelegt, daß die Kommunen alle nach dem S. ist ein juristischer Begriff im Umweltrecht, mit dem man einen rechtlichen Maßstab für die Begrenzung der Emissionen bezeichnet. Stand der Technik verfügbaren Verfahren der stofflichen Verwertung (Bei der Produktion und beim Verbrauch von Gütern entstehen Abfälle. Die Rückführung dieser Abfälle in den Stoffkreislauf (Produktion - Verbrauch) durch Verwertung nennt man R.Recycling) und Beseitigung in den Planungsprozeß einbeziehen.
Ziel der T. ist es, künftig nur noch vorbehandelten Hausmüll auf Deponien ablagern zu lassen. Als Hauptkriterium zur Beurteilung der Vorbehandlung soll der maximal zulässige Organikgehalt des zu deponierenden Mülls dienen, da dieser einen Großteil der im Müll enthaltenen Stoffe, die durch ihre chemische oder physikalische Wirkung in der Lage sind, Mensch und Umwelt zu schädigen.Schadstoffe bindet und wesentlich zu den Deponieemissionen (Deponiesickerwasser, Durch mikrobiellen Abbau von organischen Abfällen in Deponien entsteht D.. Deponiegas) führt.
Der Grenzwert soll bei 10% (gerechnet als Glühverlust) liegen. Kritiker sehen in diesem Grenzwert die Festschreibung der Müllverbrennung, da ein Glühverlust von 10% durch andere "kalte" Verfahren wie z.B. Vorrotte (Die K. (Verrottung) ist eine uralte Methode zur Umwandlung von organischen Reststoffen zu pflanzenverträglichen Bodenverbesserungsmitteln. Kompostierung) kaum zu erreichen ist.
Teil II der T. befaßt sich mit der siehe Atommüll, Abfall, kommunale Abfallbeseitigung, Abwässerreinigung
Entsorgung von Klärschlamm. Hierbei wird der landwirtschaftlichen Verwertung Vorrang eingeräumt, was jedoch auf die Dauer aufgrund rechtlicher Auflagen (Klärschlammverordnung) und zunehmenden Akzeptanzverlustes kaum in großen Mengen verwirklicht werden kann.
Da die T. die Deponierung kommunaler Klärschlämme quasi untersagt (für eine Übergangsfrist von 8 Jahren darf Klärschlamm noch deponiert werden), wird auch hier die dauerhafte Festschreibung der Klärschlammverbrennung befürchtet, da einmal errichtete Verbrennungsanlagen (bei Verwirklichung der T. wäre die 15fache der heute zur Verfügung stehenden Verbrennungskapazität nötig!) keinen anderen Entsorgungsweg mehr zulassen.
Lit.: Abwassertechnische Vereinigung (ATV): Stellungnahme zur TA Siedlungsabfall vom 14.2.1992, St.Augustin 1992
Autor:
KATALYSE-Institut, Köln
Stand: 3. Juli 2004
Erstellt: 6. Mai 2001
Erstellt: 6. Mai 2001
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