Bodenschutzgesetz
Ein, seit einem Jahrzehnt kontrovers diskutiertes, jedoch bisher noch nicht bestehendes B. müßte fast alle übrigen Regelungsbereiche des Umweltrechts zu einem Konvolut bodenschützender oder bodenschutzrelevanter Normen in konsistenter Weise zusammenführen.Hier kämen aus dem derzeit geltenden Recht u.a. in Frage: Teile des Bundesnaturschutzgesetzes: 1, 2 Abs.1 Nr.1-5 BNatSchG, des Raumordnungsgesetzes (Rechts- und Verfahrensinstrument zur Steuerung der räumlichen Entwicklung und der planmäßigen Ordnung, Entwicklung und Sicherung von größeren Gebietseinheiten sowie zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung des Lebensraumes zu verstehen.Raumordnung): 2 Abs1 Nr.5 ROG, des Baugesetzbuches: 1 Abs.5, 5 Abs.3 Nr.3,9Abs.5 Nr.3, 202 BauGB, des Chemikaliengesetzes: 3 Nr.3 lit. n ChemG, des Pflanzenschutzgesetzes: 6 PflSchG, des Düngemittelgesetzes: 2 DMG, des Abfallgesetzes: 2 Abs.1 Nr.3 AbfG, der (Als A. werden bewegliche Gegenstände bezeichnet, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Abfall-) Klärschlammverordnung: 3 Abs.2-5, 4 AbfKlärV und des Strafgesetzbuches: 326, 329f. StGB.
Autor:
KATALYSE-Institut, Köln
Stand: 17. Januar 2003
Erstellt: 15. Mai 2001
Erstellt: 15. Mai 2001
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