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Das E. (EnergWG) stammt vom 13.12.1935 und wurde letztmals am 19.12.1977 novelliert. Es wurde geschaffen, um die Energieversorgung mit leitungsgebundener Energie (ohne Fernwärme) so sicher und billig wie möglich zu gestalten.Da Investitionen für leitungsgebundene Energien sehr hoch sind, werden sog. Energieversorgungsunternehmen (EVU) Gebietsmonopole eingeräumt. Um einen Mißbrauch dieser Monpole zu verhindern, unterliegen die EVUs der Energieaufsicht der Länder. Diese hat das Recht, auf Investitionen, Marktzugang, Preise und Geschäftsbedingungen Einfluß zu nehmen. Für das Recht, Leitungen in öffentlichem Gebiet zu verlegen, entrichten die EVUs Konzessionsabgaben an die Kommunen.
Des weiteren schreibt das E. eine Versorgungspflicht zu den allgemeinen Tarifen und Versorgungsbedingungen vor, insofern dies wirtschaftlich vertretbar ist. Die Tarife bewegen sich hierbei im Rahmen einer Bundestarifordnung (
Bundestarifordnung Elektrizität und Gas. BTO) der jeweiligen Energieart.
Das E. beinhaltet einen Passus, daß die Energiearten im Interesse des Gemeinwohls wirtschaftlich (
Methoden zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit einer bestimmten Handlung werden als W. bezeichnet. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung) einzusetzen sind. Dies ist der einzige Hinweis, der auf eine Berücksichtigung des Umweltschutzes und eine
Unter R. bzw. rationeller Energieversorgung versteht man alle Technologien, die Energie mit hohem Wirkungsgrad nutzen bzw. die Energie in möglichst großem Maße dem eigentlichen Nutzziel (z.B. Stromerzeugung oder Wohnraumbeheizung) zuführen.rationelle Energienutzung innerhalb der Energiewirtschaft hindeuten könnte.
Dennoch behaupten die Befürworter des E., z.B. die EVU's, daß eine Novellierung, wie sie seit Jahren von Umweltschützern gefordert wird, nicht erforderlich sei. Dies belegt jedoch nur, welcher Stellenwert dem
Mit Beginn der staatlichen Umweltpolitik ca. 1970 geprägter Begriff für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und damit der Lebensgrundlagen von Organismen einschließlich des Menschen, wobei bedingt durch die anthropozentrische Sichtweise die Eigenrechte der Natur zu wenig Berücksichtigung finden. Umweltschutz einerseits und den wirtschaftlichen Interessen andererseits beigemessen wird. So ist bisher kein Fall bekannt, wo z.B. ein
Kraftwerke sind Anlagen, die aus verschiedenen Energieträgern Strom gewinnen. Kraftwerk mit der Begründung, daß seine volkswirtschaftlichen Kosten zu hoch und somit nicht im Sinne des E. seien, abgelehnt worden wäre.
Andererseits sind eine Reihe von Fällen bekannt, wo geplante dezentrale Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung ohne Durchführung einer vergleichenden Umweltbilanz abgelehnt wurden, weil ihre Stromgestehungskosten höher lagen als bei konventionellen Großkraftwerken. Hier werden mit Hilfe des E. umweltpolitsch und volkswirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen nach wie vor behindert.