Gentechnikgesetz
Das G. (GenTG) ist die am 20.6.1990 erfolgte Umsetzung der europäischen Freisetzungsrichtlinie in deutsches Recht (letzte Änderung 23.9.1990).Zweck des Bundesgesetzes zur Regelung der Sammelbegriff für auf molekularbiologischen Erkenntnissen fußende Techniken zur Isolation, Synthese und Charakterisierung von genetischem Material und Mechanismen, die das Erbgut von Organismen betreffen. Gentechnologie ist: "1. Leben und Nach Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist Gesundheit der Zustand völligen körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Wohlbefindens. Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen sowie die sonstige Der Begriff der Umwelt ist geprägt durch die anthropogene Sichtweise des Menschens. Umwelt ist danach definiert, als dem Menschen umgebende Medien (Wasser, Boden, Luft usw.) und aller darin lebenden Organismen.Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge und Sachgüter vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und dem Entstehen solcher Gefahren vorzubeugen und 2. den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen."
Das G. gilt für gentechnische Anlagen und Arbeiten, Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen.
Das G. als Umsetzung der EG-Freisetzungsrichtlinie ist lückenhaft, so daß damit zu rechnen ist, daß die Die E. ist ein Organ der Europäischen Gemeinschaften und erfüllt in der EG-Politik gemäß Artikel 155-163 des EWG-Vertrags verschiedene Aufgaben.EG-Kommission vor dem europäischen Gerichtshof gegen die Bundesregierung klagen wird. Die Punkte, die die Die E. ist ein Organ der Europäischen Gemeinschaften und erfüllt in der EG-Politik gemäß Artikel 155-163 des EWG-Vertrags verschiedene Aufgaben.EG-Kommission bemängelt betreffen u.a. Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Sicherheitsmaßnahmen im Umgang und dem Handel mit gentechnisch veränderten Organismen.
Damit wird eine restriktivere Formulierung einiger Punkte im deutschen G. notwendig. Darüber hinaus sind vor dem Hintergrund der Risiken, die die Anwendung gentechnischer Verfahren mit sich bringt, eine Vielzahl von Kritikpunkten gegen das G. einzuwenden, die v.a. die Aspekte:
- lückenhafte Definition des Anwendungsbereichs,
- ungenaue Begriffsbestimmungen,
- dürftige Sicherheitsvorschriften,
- ungenügende Produkthaftung von Betreibern sowie
- nicht ausreichende Regelungen zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen betreffen.
Die Mängel in den Bestimmungen gehen so weit, daß ein Sprecher des Bundesgesundheitsamtes sie damit kommentierte, daß hier in eklatantem Widerspruch zur EG-Richtlinie die unkontrollierte Freisetzung zugelassen werde.
Das G. orientiert sich deutlich an den Betreiberinteressen gentechnischer Anlagen und ignoriert die umfangreiche, vielschichtige und differenzierte Kritik, die von Umweltverbänden, Experten und selbst einzelnen Bundesbehörden lange vor Verabschiedung geäußert wurde.
Autor: André Sepeur
Stand: 5. Maerz 2003
Erstellt: 15. Mai 2001
Erstellt: 15. Mai 2001
Achtung: Umweltjournal.de übernimmt keine Haftung für veröffentlichtes Textmaterial der Autoren. Die Artikel unterliegen dem Urheberrecht der Autoren und sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung frei zum weiterverarbeiten!
Webmaster:
André Sepeur
© 1999 - 2010 by André Sepeur Medienberatung



















Druckansicht