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Laerm
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Artikel Nr.: 2083
Stichwort: "Lärmschutz" in der Rubrik Lärm
L. bezeichnet alle Maßnahmen zum Schutz vor belästigendem oder gesundheitsgefährdendem Lärm und wird häufig mit Technische Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung von Geräuschen sowie zur Verhinderung der Ausbreitung von Schall werden als S. bezeichnet.Schallschutz gleichgesetzt.L. geht jedoch wesentlich über
Technische Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung von Geräuschen sowie zur Verhinderung der Ausbreitung von Schall werden als S. bezeichnet.Schallschutz hinaus. Da Lärm eine subjektive Größe ist, kann durch ein entsprechendes Umfeld beispielsweise durch
Im Rahmen der Stadtentwicklungsplanung, der Stadterneuerung und der kommunalen Verkehrsplanung sollen durch V. die negativen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs vermindert werden. Verkehrsberuhigung ein größerer L. erreicht werden als durch
Technische Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung von Geräuschen sowie zur Verhinderung der Ausbreitung von Schall werden als S. bezeichnet.Schallschutz. Das Problem besteht nur darin, daß
Als Schall bezeichnet man mechanische Schwingungen materieller Teilchen eines elastischen Mediums. Je nach Medium, in dem sich der Schall ausbreitet, unterscheidet man zwischen Luftschall, Körperschall und Flüssigkeitsschall.Schall im Gegensatz zu Lärm meßbar ist. So ist das Erreichen von ausreichenden Ruhezeiten wesentlich wichtiger im Sinne des L. als die Verringerung des
Beurteilungspegels bei ansonsten pausenloser Belastung.
Zum L. gehört jedoch auch die Verhinderung von Lärm durch vorsorgende Planung z.B. durch eine Konzentrierung des Lärms auf Bereiche, wo er ohnehin nicht vermeidbar ist und möglichst wenige stört. So gehören Freizeiteinrichtungen in verlärmte Ballungsgebiete und nicht in ruhige Außenbezirke. Im Sinne des L. sollte eine sinnvolle Zuordnung von Wohn- und Industriegebieten mit den Mitteln der
Man unterscheidet im öffentlichen Baurecht zwischen dem auf Länderebene in Bauordnungen geregelten Bauordnungsrecht und dem auf Bundesebene im Baugesetzbuch (BauGB) geregelten Bauplanungsrecht. Bauleitplanung vorgenommen werden.
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Stand: 24. Februar 2012
Erstellt: 21. Mai 2001
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