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Die Ö. wird auf biologisch wirtschaftenden Betrieben praktiziert. Seit Herbst 2000 gilt die EU-Verordnung (Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999) für die Ö.; sie ist formal eine Ergänzung der EG-Verordnung zum Ökologischen Landbau von 1991.Ziel der Regelungen ist es, auch die
Unter Tierhaltung versteht man die Haltung von Nutztieren (Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Geflügel u.a.) sowie Haus- (Katze, Hund, Vögel u.a.) und Zootieren unter menschlicher Pflege und Aufsicht.Tierhaltung in den weitgehend geschlossenen Betriebskreislauf des Ökologischen Landbaus zu integrieren. Der zulässige Tierbesatz je Flächeneinheit ist begrenzt, eine flächenunabhängige Produktion ausgeschlossen. Als Maßgabe für die höchstzulässige Anzahl von Tieren gilt dass der Wirtschaftsdünger maximal 170 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr enthalten darf. Außerdem ist der anfallende Dünger auf die eigenen Betriebsflächen oder die kooperierender Betriebe in der Region zurückzuführen, sofern die o.g. Obergrenze an Stickstoffeintrag eingehalten wird.
Die gesamte Tierhaltung eines Betriebszweiges muß auf die Ö. umgestellt werden. Es ist jedoch möglich, dass ein Betrieb, der pflanzliche Ökoprodukte erzeugt, eine Tierhaltung betreibt, die der Öko-
siehe Rechtsverordnung.Verordnung nicht entspricht. Ferner ist es möglich, eine Tierart nach den Richtlinien der Öko-
siehe Rechtsverordnung.Verordnung zu halten und eine zweite nicht.
Die Kombination einer ökologischen und nicht-ökologischen Tierhaltung ist möglich, "sofern sie in einer Produktionseinheit erfolgt, deren Gebäude und Flächen von dem gemäß dieser
siehe Rechtsverordnung.Verordnung wirtschaftenden Betriebsteil deutlich getrennt sind und sofern es sich um eine andere Tierart handelt". Die räumliche Trennung beinhaltet Haltung (z.B. anderes Stallgebäude), Futterlagerung, Fütterungs- und Futteraufbereitungsanlagen sowie die Trennung von Dunglagerstätten.
Ferner regelt die
siehe Rechtsverordnung.Verordnung die Umstellung der im Rahmen des ökologischen Landbaus genutzten Flächen sowie die Umstellung von Tieren und tierischen Erzeugnissen. Dabei muss die gesamte für Futter verwendete Fläche die Regeln des ökologischen Landbaus erfüllen.
Um die Ö. wirtschaftlich betreiben zu können ist es erforderlich bei der Auswahl der Tierrassen auf Vitalität, Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der Tiere an die
Der Begriff der Umwelt ist geprägt durch die anthropogene Sichtweise des Menschens. Umwelt ist danach definiert, als dem Menschen umgebende Medien (Wasser, Boden, Luft usw.) und aller darin lebenden Organismen.Umwelt zu achten. Weiter schreibt die EU-
siehe Rechtsverordnung.Verordnung vor, dass die Tiere von kontrolliert ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen und in diesem Haltungssystem bleiben, wenn sie oder ihre Produkte als ökologisch vermarktet werden sollen.
Auch das Futter muss aus ökologischer Erzeugung und "vorzugsweise" aus dem eigenen Betrieb stammen. Bis zu 30 Prozent der Futterration können aus "Umstellungsfuttermitteln" bestehen. Junge Säugetiere sind "auf der Grundlage natürlicher
Ernährungsphysiologisch ist Milch wegen ihres wertvollen Eiweiß, ihres hohen Calciumgehaltes und ihres leicht verdaulichen Fettes von großer Bedeutung für die menschliche Ernährung. Milch" zu ernähren.
Neben Futtermitteln aus ökologischer Erzeugung darf ein begrenzter Anteil Futtermittel konventioneller Herkunft zugefüttert werden, sofern eine ausschließliche Versorgung mit Öko-Futtermitteln nicht möglich ist. Dies gilt im Rahmen einer Übergangsregelung zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Veröffentlichung der
siehe Rechtsverordnung.Verordnung.
Das Prinzip der Krankheitsvorsorge in der Ö. basiert auf dem Grundsatz der Vorbeugung durch die Auswahl geeigneter Rassen, tiergerechte Haltungssysteme sowie den Einsatz hochwertiger Futtermittel. Erkrankt ein Tier dennoch, so ist es unverzüglich zu behandeln.
Die
siehe Rechtsverordnung.Verordnung schreibt unter Tierhaltungspraktiken u.a. vor, dass außer der künstlichen Besamung alle andere Arten der künstlichen Fortpflanzung, wie z.B. Embryotransfer, verboten sind. Eingriffe, wie beispielsweise das Kupieren von Schwänzen oder Stutzen von Schnäbeln bei Geflügel, dürfen nicht angewendet werden. Aus Sicherheits-, Tierschutz- und Hygienegründen können von der Kontrollstelle für Ö. in Einzelfällen bestimmte Maßnahmen genehmigt werden. Hierzu gehört z.B. das Enthornen junger Tiere.
Auch die Kastration von männlichen Tieren ist möglich. Außerdem dürfen Tiere nicht in Anbindung gehalten werden"; Ausnahmen für Einzeltiere sind aus Sicherheits- oder Tierschutzgründen möglich. Für Geflügel gelten definierte Mindestschlachtalter. Tiertransporte müssen möglichst schonend und in Übereinstimmung mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen erfolgen. Weitere Auflagen, wie z.B. das Verbot elektrischer Treibhilfen, sind einzuhalten.
Siehe auch unter:->
Als Massentierhaltung wird die konzentrierte Haltung von Tieren, v.a. Geflügel, Rindern und Schweinen in großer Zahl auf engem Raum (z.B. Batteriehaltung von Legehennen)zur Erzeugung tierischer Nahrungsmittel bezeichnet. Massentierhaltung erfolgt mit sehr großen Beständen und meist nur eine Tierart.Massentierhaltung->
Die Artgerechte Tierhaltung ist eine möglichst an den ursprünglichen Verhaltensweisen und Lebensraumbedingungen der domestizierten Tiere orientierte Form der Tierhaltung.Artgerechte TierhaltungLit.: Ministerium für Naturschutz, Umwelt, Verbraucherschutz und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen (MNUVL) (Hrsg.): Ökologische Tierhaltung - Die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau. Kostenloser Bezug: MNUVL, D-40190 Düsseldorf, Fax 0211-4566456
Steffi Graf, Manon Haccius, Helga Willer (Hrsg.): Die EU-Verordnung zur ökologischen Tierhaltung - Hinweise und Umsetzung 2. vollständig überarbeitete Auflage 1999, SÖL-Sonderausgabe Nr. 72 Bad Dürkheim