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Umweltlexikon-aktuell.de | Luft und Klima  | Stichwort: Abgasuntersuchung (AU)

Abgasuntersuchung (AU)

Die Abgassonderuntersuchung (ASU) heißt jetzt Abgasuntersuchung (AU). Sie ist für PKW ohne Katalysator bzw. mit ungeregeltem Katalysator alle 12 Monate und mit geregeltem Katalysator alle 24 Monate durchzuführen.

Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden, haben zur Verringerung der Schadstoffemissionen das Abgasverhalten ihres Kraftfahrzeuges auf ihre Kosten in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.

Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit
Die Halter von Fahrzeugen müssen nach § 47a StVZO zur Überwachung und Minimierung des Abgasausstoßes in regelmäßigen Abständen an ihren Kraftfahrzeugen Abgasuntersuchungen vornehmen lassen. Das betrifft sowohl Fahrzeuge mit Benzinmotor als auch die Dieselfahrzeuge. Ausgenommen sind:
- Motorräder,
- Fahrzeuge mit Benzinmotor, Zulassung vor dem 1.7.1969,
- Dieselfahrzeuge, Zulassung vor dem 1.1.1977,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- Arbeitsmaschinen.

Die Abgasuntersuchung für Fahrzeuge mit Benzinmotor umfasst neben einer Sichtprüfung der Abgasanlage, der Messung von Einstelldaten (Schließwinkel, Zündzeitpunkt, Leerlaufdrehzahl), die Messung des Kohlendioxid- und des Kohlenmonoxid-Ausstoßes und die Emission von Kohlenwasserstoffen. Dies dient der Berechnung des Lambda-Wertes und damit zur Überprüfung der Lambdaregelung des Katalysators.

Die Überprüfungsintervalle betragen:
Abgasuntersuchungen dürfen nur von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen Werkstatt des Importeurs, hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, vorgenommen werden.

Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens ist die Plakette von der Zulassungsbehörde dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Eine Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt.

Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Kraftfahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind.


Stand: 2. Juli 2004
Erstellt: 30. Maerz 2004