Bundesartenschutzverordnung
Die B. (BArtSchV) ist eine Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten vom 19.12.86, die zum 1.8.89 geändert wurde.Sie wurde dadurch dem aktuellen Stand des Washingtoner Aufgrund des zunehmenden Artensterbens kommt dem A. wachsende Bedeutung zu. Artenschutz-Übereinkommens angepaßt. Die B. ist eine R. sind allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften, die Rechte und Pflichten generell und mit der gleichen verbindlichen Wirkung wie Gesetze regeln, die aber nicht vom ordentlichen Gesetzgeber, sondern von der Ministerialverwaltung erlassen werden; d.h., daß mit dem Instrument der R. die Rechtssetzungsgewalt für eine bestimmte Materie auf die Exekutive übertragen wird.Rechtsverordnung zum Der Bund als Rahmengesetzgeber hat das B. am 20.12.1976 erlassen (letzte Änderung vom 21. September 1998; BGBl. I 1998 S. 2994). Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Sie regelt im ersten Abschnitt die zusätzliche Unterschutzstellung derjenigen schützenswerten Arten, die nicht schon durch EG-Recht in Verbindung mit dem Der Bund als Rahmengesetzgeber hat das B. am 20.12.1976 erlassen (letzte Änderung vom 21. September 1998; BGBl. I 1998 S. 2994). Bundesnaturschutzgesetz besonders unter Schutz gestellt sind (EG-siehe Rechtsverordnung.Verordnung).
Im zweiten Abschnitt der siehe Rechtsverordnung.Verordnung gibt es zusätzliche Vorschriften für der siehe Rechtsverordnung.Verordnung unterliegende Tier- und Pflanzenarten. Neben der Unterschutzstellung besonders gefährdeter wildlebender Tier- und Pflanzenarten enthält die B. besondere Bestimmungen für ihre Ein- und Ausfuhr. Die Haltung, Zucht und Vermarktung geschützter Wirbeltierarten unterliegt besonderen Anforderungen. Alle diese Tierarten sind den nach Landesrecht zuständigen Behörden meldepflichtig.
Der sechste Abschnitt der B. erläutert die verbotenen Handlungen: Es ist verboten ... wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten. Ausnahmen von den Verboten können von den zuständigen Behörden zugelassen werden, soweit dies "1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, Der Gesamtertrag der Meeres-F. lag im Jahr 2000 laut FAO bei 100.192.612 Tonnen. In Deutschland wurden im Jahr 2002 205. 689 Tonnen Seefisch angelandet.lfischerei-, Wasser ist eine Verbindung von zwei Wasserstoff- und einem Sauerstoffatom. Die Bezeichnung Wasser wird v.a. für den flüssigen Aggregatzustand verwendet, im festen, also gefrorenen Zustand wird es Eis genannt, im gasförmigen Zustand Wasserdampf Wasser bedeckt rund 2/3 der Erdoberfläche und befindet sich in einem ständigen Kreislauf.wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder 3. für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Nachzucht für einen dieser Zwecke erforderlich ist ...".
Die B. enthält einen Ländervorbehalt, d.h. die Länder können, soweit die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Zulassung von Ausnahmen berechtigt sind, solche Ausnahmen unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen auch allgemein zulassen. Unter Schutz gestellt sind alle heimischen Säugetierarten, mit Ausnahme einiger Mausarten, der Nutria, Marderhund, Bisam, Waschbären und der Wanderratte. Vom Aussterben bedrohte Säugetierarten sind: Biber, alle heimischen Arten der Fledermäuse, europäischer Wildnerz, Bayerische Kleinwühlmaus, Sumpfmaus, Birkenmaus und Alpenspitzmaus.
Bei den Vögeln sind alle europäischen Arten geschützt, 131 Arten sind vom Aussterben bedroht. Auch alle Kriechtiere und Lurche stehen unter Schutz; von den Kriechtieren sind 24 und von den Lurchen 18 Arten vom Aussterben bedroht. Fische sind ebenso geschützt wie ein Großteil der Insekten, Schmetterlinge und Weichtiere. Unter den Pflanzen werden 239 Farn- und Blütenarten, fast alle heimischen Moose und F., enge Gemeinschaft (Symbiose) aus niederen Pilzen und Algen, sind weniger als höher entwickelte Pflanzen durch ein Abschlußgewebe nach außen geschützt. Flechten und 18 Pilzarten besonders geschützt. Ein Viertel der Pflanzenarten sind vom Aussterben bedroht.
- @Umweltlexikon?
- siehe Stichwort Umweltzeichen
Die R. der gefährdeten Tiere und Pflanzen in Deutschland wird im Auftrag der Bundesregierung erstellt und z.T. durch Landeslisten ergänzt. Rote Liste
Autor:
KATALYSE-Institut, Köln
Stand: 18. Februar 2003
Erstellt: 16. Mai 2001
Erstellt: 16. Mai 2001
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