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Umweltrecht
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Artikel Nr.: 1718
Stichwort: "Bundesimmissionsschutzgesetz" in der Rubrik Umweltrecht
Zweck des B. (BImSchG) ist es, "Menschen sowie Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umweltwirkungen vorzubeugen" (1).In der Zielsetzung vereint das B. den klassischen, gefahrenabwendenden mit dem modernen, vorsorgenden
Mit Beginn der staatlichen Umweltpolitik ca. 1970 geprägter Begriff für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und damit der Lebensgrundlagen von Organismen einschließlich des Menschen, wobei bedingt durch die anthropozentrische Sichtweise die Eigenrechte der Natur zu wenig Berücksichtigung finden. Umweltschutz. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes soll erhalten, umweltbelastende Emissionen sollen minimiert werden. Der Mensch soll vor Gefährdungen (v.a. der
Nach Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist Gesundheit der Zustand völligen körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Wohlbefindens. Gesundheit), aber auch vor Benachteiligungen und Belästigungen geschützt werden.
Auch "Tiere, Pflanzen und andere Sachen" sind in den Schutzumfang des B. aufgenommen, und zwar über den reinen Zweck des Schutzes dieser Güter zum Schutz der menschlichen
Nach Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist Gesundheit der Zustand völligen körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Wohlbefindens. Gesundheit (
Beziehung zwischen Lebewesen nach dem Prinzip Fressen und Gefressenwerden (Räuber-Beute oder Parasit-Wirt).Nahrungskette) hinaus. Tiere, Pflanzen und Sachen sind allerdings allein gegenüber Gefährdungen, nicht gegenüber Benachteiligungen oder Belästigungen geschützt.
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Stand: 13. Februar 2012
Erstellt: 13. Februar 2012
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