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Umweltlexikon-aktuell.de | Umweltrecht  | Stichwort: Bundesnaturschutzgesetz

Bundesnaturschutzgesetz

Der Bund als Rahmengesetzgeber hat das B. am 20.12.1976 erlassen (letzte Änderung vom 21. September 1998; BGBl. I 1998 S. 2994).

Der Naturschutz in Deutschland stützt sich auf drei Säulen: den amtlichen, den ehrenamtlichen und den privaten Naturschutz. Der amtliche Naturschutz wird durch den Gesetzgeber in Bundes- und Landesnaturschutzgesetzen geregelt. Für die Durchführung konkreter Maßnahmen im Natur-, Landschafts- und Artenschutz sind die Bundesländer verantwortlich.

Innerhalb der Bundesländern werden die konkreten Maßnahmen des Naturschutzes von den jeweiligen Naturschutzbehörden überwacht. Darüber hinaus existieren spezielle Fachinstitutionen, deren Aufgabe in der wissenschaftlichen Beratung von Politik und Verwaltung besteht. Auf der Bundesebene übernimmt das Bundesamt für Naturschutz (BfN) die fachliche und wissenschaftliche Beratung des Bundesumweltministeriums. Auf Länderebene übernehmen u.a. die Landesanstalten und Landesämter für Naturschutz diese Aufgaben.

Das aktuelle B. wurde am 01.02.2002 verabschiedet - Die Zielbestimmung des Gesetzes orientiert sich an dem in Artikel 20 a des Grundgesetzes niedergelegten Umweltpflegeprinzip. Zu den wesentlichen, bereits im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen gehören u.a.
Darüber hinaus sieht das Gesetz erstmals vor, auch in der Zone bis zu 200 Meilen vor den Küsten Natur- und Vogelschutzgebiete auszuweisen. Auch das Verhältnis von Naturschutz sowie Sport und Erholung wird neu definiert, in dem der Erholungswert von Natur und Landschaft in der Zielbestimmung des Gesetzes verankert wurde.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), der Deutsche Naturschutzring (DNR) und der Naturschutzbund (NABU) begüßten die Verabschiedung des Gesetzes.

Das neue Gesetz stärkt wirksam den Schutz von einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie
ihrer Lebensräume. Besonders hervorzuheben ist die Einführung eines bundesweiten Biotopverbundes auf mindestens 10 Prozent der Landesfläche.
Das B. definiert Naturschutz und Landschaftspflege als übergreifende, das ganze Land erfassende Aufgabe. Damit wird der ganzheitliche Schutz des Naturhaushalts und der natürlichen Lebensgrundlagen bundesrechtlich verankert.




Weiterführende Informationen:


Stand: 19. Februar 2003
Erstellt: 16. Mai 2001