Umweltlexikon-aktuell.de | Umweltrecht  | Artikel Nr.: 1957

Stichwort: "Kleinfeuerungsanlagenverordnung" in der Rubrik Umweltrecht



Die am 1.10.1988 in Kraft getretene neue Fassung der K. (genaue Bezeichnung: 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes) enthält v.a. folgende Bestimmungen:
  • Begrenzung der maximalen Abgasverluste von Öl- und Gasfeuerungen
  • Begrenzung der Rußemissionen von Ölheizungen
  • Begrenzung der Staub- und Kohlenmonoxidemissionen von Holz- und Kohleöfen
Die Einhaltung der Werte wird vom Schornsteinfeger durch eine jährliche Messung überprüft.
Die K. gilt für Heizungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 1000 kW. Für größere Anlagen gilt die TA Luft.


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Stand: 22. Februar 2012
Erstellt: 18. Mai 2001

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