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Umweltrecht
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Artikel Nr.: 1768
Stichwort: "Planfeststellung" in der Rubrik Umweltrecht
Rechtsinstrument der Fachplanung, das auf höchster Konkretisierungsebene nach Abwägung aller relevanten Auswirkungen, Zusammenhänge und betroffenen Belange komplexe raumbeanspruchende und i.d.R. umweltbelastende Projekte verbindlich in ihrer räumlichen Umgebung verortet.P. dient der Verwirklichung von öffentlichen Vorhaben wie z.B. Bundesfernstraßen, Bundesbahnanlagen, Flughäfen, Bundeswasserstraßen, Wasserbauprojekten, Abfallbehandlungsanlagen, Fernsprech- und Telegrafenanlagen, Fernleitungen u.a.m. Prüf- und Erörtungsgegenstände der P. sind in Fachgesetzen des Bundes und der Länder (P.-Vorbehalt) sowie subsidiär im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes und den VwVfGen der Länder geregelt.
Dazu gehören Erläuterungen des Projektträgers (z.B. Gutachten), Behördenstellungnahmen, sowie die Verfahrensergebnisse der
Bürger- und Betroffenenbeteiligung. Im abschließenden P.-Beschluß werden Auflagen und Bedingungen festgeschrieben. Einwenden kann, wessen Interessen durch das Vorhaben nachteilig berührt sind (weiter Betroffenenbegriff).
Der Umstand, daß lediglich inneradministrative Kompetenzabgrenzungen das Verhältnis zwischen der den Plan erstellenden Behörde (Träger des Vorhabens) und der entscheidenden Behörde (P.-Behörde) bestimmen, somit ein Gegenüber von privatem Antragsteller und Behörde i.d.R. nicht vorliegt, birgt strukturelle Probleme für die Bürgerbeteiligung. Nachteilig wirkt weiterhin, daß
Mit Beginn der staatlichen Umweltpolitik ca. 1970 geprägter Begriff für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und damit der Lebensgrundlagen von Organismen einschließlich des Menschen, wobei bedingt durch die anthropozentrische Sichtweise die Eigenrechte der Natur zu wenig Berücksichtigung finden. Umweltschutz als über die eng definierten fachlichen Planungsziele hinausreichender (bzw. eigentlich übergeordneter) Belang nach bisher herrschenden Meinung kein gleichberechtigtes Ziel der Fachplanung darstellt.
Nachteilig für Umweltbelange auch, daß die P. im Gegensatz zu anderen Formen der räumlichen Gesamtplanung (
Rechts- und Verfahrensinstrument zur Steuerung der räumlichen Entwicklung und der planmäßigen Ordnung, Entwicklung und Sicherung von größeren Gebietseinheiten sowie zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung des Lebensraumes zu verstehen.Raumordnung, Landesplanung,
Das B. (BauGB), seit 1.7.1987 in Kraft, faßt die beiden Bundesgesetze über das Städtebaurecht, also das Bundesbaugesetz und das Städtebaugesetz, zusammen. Baugesetzbuch) eine nachträgliche Dynamisierung nicht erlaubt. Die gesetzlich angeordnete Genehmigungswirkung (75 Abs.1 S.1 1.Halbs. VwVFG) sowie die Konzentrationswirkung (75 Abs.1 S.1, Halbs. VwVerfG) machen die P. zu einer verbindlichen, endgültigen Entscheidung, die nur noch vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden kann.
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Stand: 24. Februar 2012
Erstellt: 17. Mai 2001
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