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Umweltrecht
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Artikel Nr.: 297
Stichwort: "Umweltgrundrecht" in der Rubrik Umweltrecht
Art und Ausmaß staatlicher Eingriffe in die durch das Grundgesetz garantierten Grundrechte unterliegen verfassungsgerichtlicher Kontrolle.Art und Ausmaß von Eingriffen in die
Nach Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist Gesundheit der Zustand völligen körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Wohlbefindens. Gesundheit der Bürger, die aufgrund staatlicher sanktionierter
Schadstoffmenge erfolgen, unterliegen dagegen mangels eines personellen "Grundrechts auf biologische und ökologische Selbstbestimmung" (B.Krems-Hemesath, D.Suhr) (
Als sog. drittschützende Rechtsnormen bezeichnet man im Umweltrecht diejenigen, bei deren Verletzung einzelne Bürger, also Dritte, einen im Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegen den Störer hat. Drittschutz) keiner Grundrechtskontrolle. Auch der gerichtliche Weg kann keinen effektiven Rechtsschutz leisten, da es bei summierten
Immissionen schon am örtlich zuständigen Gericht mangelt.
Auch eine Rechtspflicht zur Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten zur
Emissions-Minderung ließ sich bisher nicht installieren. Eine ebenfalls nicht verwirklichte Staatszielbestimmung
Mit Beginn der staatlichen Umweltpolitik ca. 1970 geprägter Begriff für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und damit der Lebensgrundlagen von Organismen einschließlich des Menschen, wobei bedingt durch die anthropozentrische Sichtweise die Eigenrechte der Natur zu wenig Berücksichtigung finden. Umweltschutz wäre im dargestellten Sinne hilfreich, könnte aber den Hauptmangel der Nichteinklagbarkeit individuellen Grundrechtsschutzes gegenüber der Zerstörung der Lebensgrundlagen nicht beheben. Benötigt werden daher eine Staatszielbestimmung Umweltschutz, ein individuelles Grundgesetz und darüber hinaus Rechtsnormen, die die Eigenrechte der Natur im Rechtssystem absichern.
Auf diesen drei Pfeilern ruhend, könnte der menschlichen und außermenschlichen
Der Begriff der Umwelt ist geprägt durch die anthropogene Sichtweise des Menschens. Umwelt ist danach definiert, als dem Menschen umgebende Medien (Wasser, Boden, Luft usw.) und aller darin lebenden Organismen.Umwelt, der bisher vom Recht nur "Sterbehilfe" (P.C.Mayer-Tasch) geleistet wird, rechtlicher Schutz zuteil werden, der diesen Namen verdient.
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Stand: 15. Februar 2012
Erstellt: 15. Februar 2012
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