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Ziel der U. (UVP) ist es, alle umweltrelevanten Maßnahmen privater wie öffentlicher Natur so frühzeitig wie möglich einer umfassenden formalen Prüfung auf die vorhersehbaren Umweltfolgen zu unterziehen. Die Idee einer U. ist zuerst in de Vereinigten Staaten in nationales Recht umgesetzt worden (National Environmental Policy Act 1969). In der Folgezeit gewann die U. international an Bedeutung, heute gilt sie weltweit als wichtiges Instrument vorsorgender, ganzheitlich orientierter
U. als eigenständigen Politikbereich gibt es in der BRD seit Beginn der 70er Jahre. Umweltpolitik. Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 27.6.1985 zur U. bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten legt die Kriterien fest, nach denen eine U. erstellt werden muss.
Ziele der U. sind: die menschliche
Nach Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist Gesundheit der Zustand völligen körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Wohlbefindens. Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten.
Gem. Artikeln 5-10 muss eine U. EG-weit erstellt werden, wenn es sich um Projekte wie Erdölraffinerien, Wärmekraftwerke, die endgültige Beseitigung von radioaktiven Abfällen (Atommüll), um integrierte Hüttenwerke, chemische Anlagen (Chemische
Auch als sekundärer Sektor bezeichnet, in Abgrenzung von Landwirtschaft (primärer Sektor) und Dienstleistungen (tertiärer Sektor). Industrie), Anlagen zur Beseitigung von giftigem oder gefährlichem
Als A. werden bewegliche Gegenstände bezeichnet, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Abfall (Sonderabfall) sowie um den Bau von Autobahnen, Schnellstraßen, Flugplätzen,
siehe SchienenverkehrEisenbahn-Fernverkehrsstrecken, Seehandelshäfen oder Schiffahrtswegen (
Verkehr verursacht Umweltauswirkungen, die v.a. durch die Transportaktivitäten und durch den Ausbau und Erhalt der Verkehrsinfrastruktur entstehen. Verkehr), aber auch um bergbauliche Vorhaben oder die Errichtung von Freizeitanlagen (Freizeit und
Der Begriff der Umwelt ist geprägt durch die anthropogene Sichtweise des Menschens. Umwelt ist danach definiert, als dem Menschen umgebende Medien (Wasser, Boden, Luft usw.) und aller darin lebenden Organismen.Umwelt) handelt. Die Vernachlässigung oder Nichtberücksichtigung von Umweltbelangen kann zur Nichtigkeit eines Bebauungsplanes (
Man unterscheidet im öffentlichen Baurecht zwischen dem auf Länderebene in Bauordnungen geregelten Bauordnungsrecht und dem auf Bundesebene im Baugesetzbuch (BauGB) geregelten Bauplanungsrecht. Bauleitplanung) führen.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht erfolgte mit dreijähriger Verspätung durch das Gesetz über die U. vom 12.2.1990, nachdem ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden war. Dem deutschen Gesetz zufolge sollen die Belange des Umweltschutzes bei der Zulassung von Vorhaben umfassend, medienübergreifend und systematisch erfasst werden.
Problematisch ist die Überforderung bzw. auch der Interessenkonflikt der für Erstellung und Auswertung der U. zuständigen Fachbehörden, die in erster Linie ihre fachlichen Belange (etwa den Straßenbau, die Entsorgungs- oder die Energiewirtschaft) verfolgen und als Planfeststellungs- und Genehmigungsbehörde vorrangig um Durchsetzung des jeweils anliegenden Projektes (z.B. Bau einer Autobahn, einer Mülldeponie oder eines Kernkraftwerks) bemüht sein werden.