Betroffener
siehe Gemäß 42, Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen Genehmigungsbescheid (Genehmigungsverfahren) nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.KlagebefugnisAutor:
KATALYSE-Institut, Köln
Stand: $updated$
Erstellt: 6. Mai 2001
Erstellt: 6. Mai 2001
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