Umweltlexikon-aktuell.de | Weiteres, Sonstiges  | Artikel Nr.: 1159

Stichwort: "Einheitliche Europäische Akte" in der Rubrik Weiteres / Sonstiges



Die E. (EEA) hat neben dem Schlüsselartikel über die Vollendungs des Europäischen Binnenmarkts in Art.100a außerdem ein gesondertes Kapitel über die Umwelt, Artikel 130 r-t, in den Vertrag aufgenommen.
Damit hat die EG ein formelles Mandat sowie Ziele und Kriterien für eine Europäische Umweltpolitik erhalten.
Zum einen verpflichtet sich die EG auf den marktrelevanten Feldern (Beispiel: Katalysator, Umweltnormen, Harmonisierung) zu einem "hohen Schutzniveau" im Umwelt- und Verbraucherschutz, was pointiert als Binnenmarkts-Umweltverträglichkeitsprüfung bezeichnet werden kann. Allerdings darf der Umweltschutz nicht zu verschleierten Beschränkungen des Handels führen. Zum anderen wird die Europäische Gemeinschaft in den Artikeln 130 r-t zum Ausbau der Umweltpolitik auf der Basis des Verursacherprinzips, des Vorsorgeprinzips, des Kooperationsprinzips und des Querschnittprinzips (Einbeziehung von Umweltkriterien in andere Gemeinschaftspolitiken, etwa in Agrar-, Energie-, Verkehrs- und Strukturpolitik) verpflichtet. In dem neuen Vertrag über die Europäische Union vom 7.2.1992 werden auch in den Bereichen Wasser, Boden, Luft - von Ausnahmen abgesehen - Mehrheitsentscheidungen möglich sein.

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Stand: 14. Februar 2012
Erstellt: 14. Februar 2012

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