Umweltlexikon-aktuell.de | Weiteres, Sonstiges  | Artikel Nr.: 1258

Stichwort: "Erörterungstermin" in der Rubrik Weiteres / Sonstiges



Der E. findet nach Ablauf der Einwendungsfrist im Rahmen von Genehmigungsverfahren u.a. zum Bau von Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und dem Atomgesetz und nach Planfestellungsverfahren für Projekte nach dem Abfallgesetz und dem Bundesfernstraßengesetz statt.

An einem E., der die unmittelbarste Art von Bürgerbeteiligung ist, sind nur teilnahmeberechtigt die am Verfahren beteiligten Behörden, der Antragsteller/Betreiber im Genehmigungsverfahren (alternativ der Träger des Vorhabens im Planfeststellungsverfahren) und die Einwender, soweit sie eine mögliche Rechtsgüterverletzung durch das Vorhaben während der vor dem E. liegenden Einspruchsfrist "substantiell" geltend gemacht haben.
Der E. ist insoweit nicht öffentlich. Er hat einerseits den Zweck, den Einwendern die Möglichkeit zu geben, im Beisein der Antragsteller/Träger des Vorhabens ihre Positionen und Meinungen zu erläutern und andererseits dem Genehmigungsverfahren zusätzliche entscheidungsrelevante Informationen zufließen zu lassen.
Der Verhandlungsstil sollte sich nicht nur auf eine ledigliche Anhörung der Einwender beschränken, sondern einen Dialog zwischen den Anwesenden fördern. Dabei kommt der federführenden Behörde die Rolle eines "ehrlichen Maklers" zu, der auf einen Interessenausgleich und eine Einigung hinwirken soll.
Kritikbedürftig am E. erscheint der Umstand, daß der E. während der normalen Arbeitszeit stattfindet und daß Sachverständigengutachten und behördliche Stellungnahmen z.T. weder öffentlich ausgelegt noch während des E. offengelegt werden.

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Stand: 14. Februar 2012
Erstellt: 14. Februar 2012

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