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Weiteres, Sonstiges
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Artikel Nr.: 1258
Stichwort: "Erörterungstermin" in der Rubrik Weiteres / Sonstiges
Der E. findet nach Ablauf der Einwendungsfrist im Rahmen von Zumeist förmliches Verwaltungsverfahren, in dem die Zulässigkeit von Projekten geprüft sowie Bedingungen und Auflagen festgelegt werden. Genehmigungsverfahren u.a. zum Bau von Anlagen nach dem Zweck des B. (BImSchG) ist es, "Menschen sowie Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umweltwirkungen vorzubeugen" (1). Bundesimmissionsschutzgesetz und dem Das A. von 1959 (in der Fassung von 1985) regelt in Deutschland den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung und großtechnische Nutzung der Kernenergie (Kernkraftwerk, Wiederaufarbeitung) zu friedlichen Zwecken.Atomgesetz und nach Planfestellungsverfahren für Projekte nach dem Mit der Verabschiedung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von 1994, das 1996 in Kraft trat, wurde eine einheitliche Rechtsgrundlage im Abfallbereich geschaffen. Abfallgesetz und dem Bundesfernstraßengesetz statt. An einem E., der die unmittelbarste Art von Bürgerbeteiligung ist, sind nur teilnahmeberechtigt die am Verfahren beteiligten Behörden, der Antragsteller/Betreiber im Genehmigungsverfahren (alternativ der Träger des Vorhabens im
Planfeststellungsverfahren) und die Einwender, soweit sie eine mögliche Rechtsgüterverletzung durch das Vorhaben während der vor dem E. liegenden Einspruchsfrist "substantiell" geltend gemacht haben.
Der E. ist insoweit nicht öffentlich. Er hat einerseits den Zweck, den Einwendern die Möglichkeit zu geben, im Beisein der Antragsteller/Träger des Vorhabens ihre Positionen und Meinungen zu erläutern und andererseits dem
Zumeist förmliches Verwaltungsverfahren, in dem die Zulässigkeit von Projekten geprüft sowie Bedingungen und Auflagen festgelegt werden. Genehmigungsverfahren zusätzliche entscheidungsrelevante Informationen zufließen zu lassen.
Der Verhandlungsstil sollte sich nicht nur auf eine ledigliche Anhörung der Einwender beschränken, sondern einen
Dialog kommt von dem griechischen Wort dialogos. Logos heißt das Wort oder auch Wortbedeutung, Wortsinn. Und dia heißt durch. Dialog zwischen den Anwesenden fördern. Dabei kommt der federführenden Behörde die Rolle eines "ehrlichen Maklers" zu, der auf einen Interessenausgleich und eine Einigung hinwirken soll.
Kritikbedürftig am E. erscheint der Umstand, daß der E. während der normalen Arbeitszeit stattfindet und daß Sachverständigengutachten und behördliche Stellungnahmen z.T. weder öffentlich ausgelegt noch während des E. offengelegt werden.
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Stand: 14. Februar 2012
Erstellt: 14. Februar 2012
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