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Weiteres, Sonstiges
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Artikel Nr.: 1953
Stichwort: "Klagebefugnis in der EG" in der Rubrik Weiteres / Sonstiges
Richtlinien der EG richten sich an die Mitgliedstaaten und müssen von diesen fristgerecht in nationales Recht umgesetzt werden.Eine
Gemäß 42, Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen Genehmigungsbescheid (Genehmigungsverfahren) nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.Klagebefugnis gegen Mitgliedstaaten ist jedoch ausschließlich der Kommission der EG vorbehalten (Vertragsverletzungsverfahren). Ein Klagerecht für Verbände, juristische Personen oder natürliche Personen existiert noch nicht.
Betroffene Bürger haben drei Möglichkeiten, auf Klagen Einfluß zu nehmen:
1. Das Recht auf formale Beschwerde wegen Nichtumsetzung von EG-Recht bei der Kommission der EG,
2. das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament und
3. das Recht auf Haftung im Fall von Schädigung durch einen Mitgliedstaat, der das EG-Recht nicht ordentlich umgesetzt hat. Vorgedruckte Beschwerdeformulare können bei der
Die E. ist ein Organ der Europäischen Gemeinschaften und erfüllt in der EG-Politik gemäß Artikel 155-163 des EWG-Vertrags verschiedene Aufgaben.EG-Kommission angefordert werden. Die
Die E. ist ein Organ der Europäischen Gemeinschaften und erfüllt in der EG-Politik gemäß Artikel 155-163 des EWG-Vertrags verschiedene Aufgaben.EG-Kommission ist verpflichtet, Beschwerden sorgsam nachzugehen.
Gentechnikgesetz
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Stand: 22. Februar 2012
Erstellt: 18. Mai 2001
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