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Weiteres, Sonstiges
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Artikel Nr.: 2409
Stichwort: "Sanierung" in der Rubrik Weiteres / Sonstiges
Nachträgliche Verbesserung einer umweltbelastenden Anlage oder eines umweltbelastenden Raumes.Die Sanierungsbedürftigkeit bemisst sich an der Überschreitung von Grenzwerten. Dabei ist die Anlagensanierung oft recht schwierig, weil Anlagen mit der Genehmigung zum Teil Bestandschutz haben. Bei der Sanierung von Räumen, die hohe Kosten verursacht, wird das
Derjenige trägt die Kosten der Vermeidung oder Beseitigung eines Umweltschadens der für die Entstehung verantwortlich ist.Verursacherprinzip oft durch das
Das Verursacherprinzip wird dort durchbrochen, wo die Kosten der Umweltbelastung vom Produkt losgelöst und der Allgemeinheit angelastet werden. Gemeinlastprinzip (Sanierung aus öffentlichen Mitteln) ersetzt, da Verursacher von
Als A. werden ehem. Deponien, Industrie- und Gewerbestandorte, undichte Leitungssysteme und defekte Abwasserkanäle und unsachgemäß gelagerte wassergefährdende Stoffe und chemische Kampfstoffe bezeichnet.Altlasten nicht mehr ermittelbar sind oder der Bestandsschutz von Anlagen nur durch Bezuschussung der Sanierung umgangen werden kann (
Die Bundesregierung stellt im Rahmen eines Investitionsprogramms Fördermittel für die Nachrüstung bestehender Anlagen nach dem fortschrittlichen Stand der Technik zur Verminderung von Umweltbelastungen (Luft seit 1979, Abfall, Lärm und Abwasser seit 1985) bereit. Altanlagensanierungsprogramm). Beispiele:
A. ist ein natürliches Erdgestein und wird seit mindestens 2.000 Jahren für vielfältige Zwecke verwendet. Asbestprodukte dienten in Gebäuden und Geräten als Brand- und Isolierschutz.Asbest,
R. ist ein radioaktives Edelgas, Ordnungszahl 86, R. entsteht durch natürlichen Zerfall von Radium. R. ist die wichtigste Quelle der natürlichen Strahlenbelastung des Menschen.Radon,
Bei der B. wird eine Bodenbelastung entweder behoben oder gemildert. Bodensanierungnachträgliche Anordnung,
Zweck des B. (BImSchG) ist es, "Menschen sowie Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umweltwirkungen vorzubeugen" (1). Bundesimmissionsschutzgesetz.
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Stand: 24. Februar 2012
Erstellt: 23. Mai 2001
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