Klärschlammverordnung
(AbfKlärV). Am 25.6.1982 erlassene Rechtsverordnung der Bundesregierung zur Kontrolle der Klärschlammverwertung in der Landwirtschaft.Sie legt die maximal tolerierbaren Gehalte an Schwermetallen im Klärschlamm und im beaufschlagten Boden ist ein Teil der belebten obersten Erdkruste. Boden fest und schreibt entsprechende Untersuchungen vor.
Nach der Novelle der K. im Juli 1992 wurden die Grenzwerte für Sammelbezeichnung für Metalle mit einer Dichte von über 4,5 g/cm3. Schwermetalle deutlich strenger und erstmals Rechtliche zulässige Höchstwerte für Emission und Immission von Schadstoffen, Lärm, Strahlung usw., die oft recht willkürlich festgelegt werden und dem Anspruch nach Bevölkerung und Umwelt vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen schützen sollen. Grenzwerte für Dioxine und siehe Dioxine und Furane.
Furane, AOX und P. (Polychlorierte Biphenyle) gehören zur Gruppe der chlorierten Kohlenwasserstoffe.PCB festgelegt.
Es dürfen pro Hektar innerhalb von 3 Jahren maximal 5 t Trockenmasse ausgebracht werden, was durch verschärfte Nachweispflichten besser überwacht werden soll.
Die bodenverbessernde und düngende Wirkung von Klärschlamm kann durch die Verunreinigung mit Schwermetallen und organische Stoffe, die durch ihre chemische oder physikalische Wirkung in der Lage sind, Mensch und Umwelt zu schädigen.Schadstoffe wie chlorierte K. Verbindungen der organischen Chemie aus Kohlenstoff und Wasserstoff, meist in einem Gerüst aus Kohlenstoffatomen. Während beispielsweise Propan ein kettenförmiger K. ist, ist Benzol ein ringförmiger K.Kohlenwasserstoffe oder Dioxine nicht genutzt werden.
Nach der K. darf Klärschlamm auf einem landwirtschaftlichen Boden ist ein Teil der belebten obersten Erdkruste. Boden nicht ausgebracht werden, wenn der Klärschlamm oder der Boden ist ein Teil der belebten obersten Erdkruste. Boden die in der Tabelle angegebenen Grenzwerte überschreiten.
- @Umweltlexikon?
- R. sind allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften, die Rechte und Pflichten generell und mit der gleichen verbindlichen Wirkung wie Gesetze regeln, die aber nicht vom ordentlichen Gesetzgeber, sondern von der Ministerialverwaltung erlassen werden; d.h., daß mit dem Instrument der R. die Rechtssetzungsgewalt für eine bestimmte Materie auf die Exekutive übertragen wird.Rechtsverordnung, Oberbegriff für gewerblichen Pflanzenanbau und Tierhaltung. Landwirtschaft
Autor:
KATALYSE-Institut, Köln
Stand: 23. Januar 2003
Erstellt: 18. Mai 2001
Erstellt: 18. Mai 2001
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