Umweltlexikon-aktuell.de | Substanzen und Werkstoffe  | Artikel Nr.: 405



Da in Teerölen eine große Zahl von krebserzeugenden Verbindungen enthalten ist, wurde die Anwendung als Imprägniermittel (Karbolineum) verboten.

Auch in den Regelungen der Teerölverbots-Verordnung vom 27.5.1991 ist der Einsatz von Teerölen, aber auch fertig damit imprägnierten Produkten, untersagt. Damit ist die Verwendung von Teerölprodukten zur Imprägnierung von Holz untersagt (z.B. auch von Bahnschwellen).
Teerölreste müssen in den Sondermüll (Sonderabfälle) gebracht werden, verbaute Bahnschwellen im Außenbereich können, wenn sie nicht mit Kindern in Kontakt kommen, am Ort verbleiben. Es darf aber nicht mehr mit Bahnschwellen gehandelt werden, die mit Teerölen imprägniert wurden.


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Stand: 22. Februar 2012
Erstellt: 6. Mai 2001

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